Pressemitteilung: Unterschriftenblatt und Fragestellung zum Bürgerbegehren Neustädter Markt rechtmäßig

 

Die Stadtverwaltung Dresden hat am 04.05.2022 auf eine Anfrage des Oberbürgermeisterkandidaten André Schollbach (Fraktion Die Linke) öffentlich mitgeteilt, dass es eine Vorprüfung des Fragebogens zum Bürgerbegehren Neustädter Markt gegeben habe und diese zu dem Ergebnis komme, dass das Bürgerbegehren „unzulässig sein dürfte“. Die Initiatoren erfuhren von der Vorprüfung durch die Presse. Eine schriftliche Anfrage der Initiatoren bei der Stadtverwaltung nach den konkreten Gründen und Grundlagen der städtischen Beurteilung blieb unbeantwortet. Am vergangenen Freitag, erfuhren die Initiatoren des Bürgerbegehrens zufällig durch eine Pressevertreterin während einer Pressekonferenz, dass dieser auf Anfrage zwei Gründe genannt worden waren, die nach Auffassung der Stadtverwaltung die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens begründen sollen.
Prof. Dr. Christopher Schmidt, Professor an der Hochschule Esslingen und stellvertretender Direktor des Deutschen Instituts für Sachunmittelbare Demokratie (DISUD), war von den Initatoren bereits nach der o. g. Feststellung der Stadt Dresden vom 04.05.2022 beauftragt worden, ein Rechtsgutachten zum Fragebogen zu erstellen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt keine konkrete schriftliche Stellungnahme der Stadt zu der von ihr behaupteten Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens vorlag.
Prof. Dr. Christopher Schmidt beschäftigt sich seit vielen Jahren intensiv mit den Fragen der sachunmittelbaren Demokratie und mit Bürgerbegehren/Bürgerentscheiden. Er hatte die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vollumfänglich geprüft. So konnte er umfassend während der Pressekonferenz am vergangenen Freitag auf die überraschende Konfrontation durch die Presse mit den zwei oben erwähnten konkreteren Punkten der Verwaltung der Stadt Dresden antworten.
Prof. Christopher Schmidt kommt zu dem Schluss, dass der Fragebogen des Bürgerbegehrens zum Neustädter Markt einschließlich der gestellten Frage vollumfänglich rechtsgültig ist.
Einen kleinen Wermutstropfen gibt es allerdings für die Initiatoren: Alle Unterschriften die zwischen dem 13. und 15. Februar gesammelt wurden, können nicht gezählt werden, da die vollständige Anmeldung des Bürgerbegehrens erst am 16. Februar erfolgte.
Die GHND fordert vom Stadtrat eine politische Bewertung des Vorgehens der Verwaltung, die öffentlich vor Abgabe der Unterschriftenlisten eine Stellungnahme zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abgegeben hat und damit dem Gesamtablauf des Bürgerbegehrens einen schweren Schaden zugefügt hat. Nach der Bekanntgabe durch die Landeshauptstadt Dresden war der Rücklauf der Unterschriftenlisten schlagartig signifikant zurückgegangen. Das Rechtsgutachten kommt dann auch abschließend zu der Auffassung: „…dass ein solches Vorgehen dem Leitbild einer bürger- und partizipationsfreundlichen Kommune nicht entspricht.“
Die GHND konnte die notwendige Unterschriftenzahl daher nicht bis zur Oberbürgermeisterwahl einreichen und muss die Laufzeit entsprechend verlängern, um die Gesamtzahl der Unterschriften zu erreichen.

Der Vorstand
Dresden, 12.06.2022